St. Gallen (energate) - Der St. Galler Kantonsrat hat sich am 4. Juni erneut mit dem neuen kantonalen Energiegesetz befasst. Die Regelung, wonach beim Ersatz einer fossilen Heizung lediglich der Nachweis einer 10-prozentigen CO2-Ersparnis genügt, wurde dabei auf Antrag der Regierung und der SP-Fraktion aus dem Gesetz gestrichen. Es handelte sich somit nicht um die gepriesene "mehrheitsfähige Lösung", wie es aus dem Kanton St. Gallen noch Ende Mai geheissen hatte (
energate berichtete). Die Regierung hatte im Kantonsrat erfolgreich argumentiert, dass der besagte
Artikel 12e, Abs.1, Bst. f "Tür und Tor für eine unabsehbare Vielfalt von Lösungen" öffnen würde. Deren Wirkung hinsichtlich der Reduktion des CO2-Ausstosses müssten die Bewilligungsbehörden dann in jedem Einzelfall überprüfen, die Bestimmung wäre deshalb im Vollzugsalltag nicht mit vernünftigem Aufwand umsetzbar, so die Exekutive. Ähnlich argumentierte auch die SP-Fraktion.
Die Regierung verwies weiter darauf, dass der Heizungsersatzartikel 12e auch ohne die besagte Bestimmung eine grosse Vielfalt an Möglichkeiten für den Heizungsersatz, sei es mit erneuerbaren oder fossilen Heizsystemen, vorsehe. So wie das Gesetz nun durchs Parlament kam, kann beim Heizungsersatz zum Beispiel auf eine Standardlösung der Mustervorschriften der Kantone (MuKEn 2014) zurückgegriffen werden. Ebenfalls möglich ist der Einsatz von mindestens 20 Prozent erneuerbarem Gas oder Öl über die gesamte Betriebsdauer, wenn deren Lieferung der lokale Energielieferant garantiert. Weiter gibt es einen Härtefallartikel.
Ersatzabgabe bei Eigenstromerzeugung
Befasst hat sich der Kantonsrat im Weiteren auch mit der Frage der Eigenstromerzeugung bei Neubauten. Hier wurde entschieden, dass die Hauseigentümer auf Eigenstromerzeugung verzichten dürfen - wenn sie dem Kanton stattdessen eine Ersatzabgabe entrichten. Die Höhe der Ersatzabgabe legt die Regierung fest. Sie richtet sich aber an den Kosten einer Referenzanlage und beträgt höchstens 3.000 Franken je kWp. Die Mittel aus der Abgabe dienen der Erstellung von Photovoltaikanlagen auf privaten oder öffentlichen Gebäuden. /mg