Bern (energate) - Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) hat die Vernehmlassung zu Änderungen verschiedener Verordnungen im Energiebereich eröffnet. Zum Revisionspaket gehören unter anderem die Energieverordnung, die Energieförderungsverordnung oder die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung. Mit letzter sollen dabei die Feststellungen eines Bundesgerichtsurteils nachvollzogen werden, wie das Uvek in einer Mitteilung schreibt. In besagtem Urteil hatte das höchste Gericht entschieden, dass die in Artikel 29a Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung enthaltene Kompetenz des Uvek, die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten im Einzelfall festzulegen, gesetzeswidrig sei. Die dem Gesetz widersprechenden Zuständigkeiten des Uvek sollen nun gestrichen werden, heisst es aus Bern. Stattdessen soll laut der Vernehmlassungsvorlage die Kommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (Stenfo) die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten festlegen. Das Uvek soll davor lediglich um eine Stellungnahme zu den Kostenstudien und zum Überprüfungsbericht und Antrag des Kostenausschusses zu diesen Kosten ersucht werden.
Bei der Revision der Energieverordnung geht es um rechtliche Präzisierungen zur Richtplanung und zum nationalen Interesse von Wasserkraftanlagen. Auch diese Präzisierungen sind aufgrund von Bundesgerichtsurteilen notwendig geworden, wie aus der Mitteilung des Uvek hervorgeht. Weiter geht es um eine Klarstellung bei den Zielvereinbarungen für die Rückerstattung des Netzzuschlags. Konkret sollen hier künftig alle Massnahmen, die über ihre Lebensdauer wirtschaftlich sind, berücksichtigt werden. Schliesslich geht es noch um die Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV). Hier soll die Verrechnung der Kosten für "Contracting-Lösungen" und die Vertretung der ZEV gegenüber den Verteilnetzbetreibern präzisiert werden.
Einmalvergütung: Tieferer Grundbetrag für angebaute Photovoltaikanlagen
Mit der Revision der Energieförderungsverordnung schliesslich sollen unter anderem der Grundbeitrag der Einmalvergütung für angebaute Photovoltaikanlagen auf 350 Franken und der Leistungsbeitrag ab 100 kW für angebaute Anlagen auf 270 Franken pro kW gesenkt werden. Weiter soll der Referenz-Marktpreis für die Einspeisevergütung für Biomasse-, Kleinwasserkraft- und Windenergieanlagen neu auf Basis des Monatsdurchschnitts anstatt des Quartalsdurchschnitts berechnet werden. Neu soll ausserdem auch der vollständige Ersatz einer Kleinwasserkraftanlage gefördert werden können.
Die
Vernehmlassung dauert bis zum 13. August. Die Inkraftsetzung der revidierten Verordnungen ist für Anfang 2022 geplant. /mg