Neu beträgt die maximale Höhe der EWZ-Rückerstattung für den Bezug von Ökostrom 1 Rappen pro kWh an. (Foto: EWZ)
Zürich (energate) - Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) führt eine neue Obergrenze ein für die Rückvergütung, die sie an Kunden von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entrichtet. Damit kompensiert das Unternehmen den Wegfall der Einspeisevergütung ab 2023. Wie das EWZ mitteilt, ist eine Anpassung der Rückvergütung nötig, weil ab 2023 die Einspeisevergütung nicht mehr greift. Im Zuge dessen senkt sie die Obergrenze von bisher 1,7 Rappen pro kWh auf einen Rappen.
Das EWZ führte die Rückvergütung ein, um einen Teil des Netzzuschlags von aktuell 2,3 Rappen pro kWh an die Nutzer eines Strommix-Produkts aus "naturemade star-zertifizierten" Produktionsanlagen zurückzuführen. Dadurch verhindere sie eine doppelte Belastung, da die betreffenden Kunden mit dem Kauf von Ökostrom bereits die Produktion von erneuerbarer Energie förderten. Im Netzzuschlag enthalten ist die wiederkehrende Einspeisevergütung (KEV), mit welcher der Bund die erneuerbare Energieproduktion mit einem Rappen pro kWh fördert.
Das Energiegesetz legt allerdings fest, dass die Einspeisevergütung ab 2023 von der Einmalvergütung abgelöst wird. Die Einspeisevergütung gilt ab diesem Zeitpunkt nur noch für bestehende Anlagen. "Damit entfällt die gemäss städtischer Rückvergütung zwingende Zubaukomponente, was eine Anpassung der Erstattungshöhe bedingt", schreibt das EWZ. Mit der Senkung werde auf die Erstattung als gewichtige Komponente des Netzzuschlages verzichtet und eine neue Obergrenze eingeführt. Abgesehen von der Senkung der Obergrenze bleibe der Mechanismus für die Rückvergütung aber gleich. /yb
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