Zürich (energate) - Die Kanzlei Badertscher Rechtsanwälte AG stellt infrage, ob Endverbraucher, die bereits von ihrem Netzzugang Gebrauch gemacht haben, über die Bildung von einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) in die Grundversorgung zurückkehren dürfen. Es werde sich zeigen, ob Rechtsmittelinstanzen diese Auffassung teilen werden, schreibt die Kanzlei in ihrem Newsletter. Immerhin werde die ganze Thematik durch den neuen Art. 11 Abs. 2bis der Stromversorgungsverordnung etwas entschärft. Nach diesem Artikel kann die betreffende Verbrauchsstätte während sieben Jahren nicht erneut von ihrem Netzzugang Gebrauch machen. Dies könnte Endverbraucher davon abhalten, über die Teilnahme an einem ZEV in die Grundversorgung zurückzukehren, so die Kanzlei.
Dass Endverbraucher zu diesem Mittel greifen könnten, hatte im Herbst 2022 schon den Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) auf den Plan gerufen. Der VSE monierte damals, dass die Grundversorger zusätzliche Energie für die Neukunden beschaffen und die Kosten dafür auf die bereits grundversorgten Kunden abwälzen müssten (
energate berichtete). Das sei gegenüber der bestehenden Kundschaft unfair. Der Bundesrat wiederum hatte in einer Antwort auf eine entsprechende
Interpellation dargelegt, dass die Elcom und allfällige Rechtsmittelinstanzen im konkreten Einzelfall über einen möglichen Rechtsmissbrauch entscheiden müssten.
Elcom: Motivation für die Bildung eines ZEV irrelevant
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (Elcom) hatte am 13. Dezember 2022
verfügt, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn ein Endverbraucher einen ZEV bildet, um damit in die Grundversorgung zurückzukehren. Aus Art. 17 Abs. 2 des Energiegesetzes gehe hervor, dass Grundeigentümer einen gemeinsamen Eigenverbrauch für Endverbraucher vorsehen könnten, die zu ihnen in einem Miet- oder Pachtverhältnis stehen würden, nicht aber, dass auch sie selbst die vor Ort produzierte Energie eigenverbrauchen müssten, argumentiert die Elcom. Es entspreche somit durchaus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung, dass die Mieter von der Erzeugungsanlage des Grundeigentümers profitieren könnten, auch wenn diese selbst am Ort der Produktion keinen eigenen Verbrauch habe. Die Motivation für die Bildung eines ZEV ist somit gemäss Elcom irrelevant. Für die Kommission bedingt die Bildung eines ZEV nicht, dass die Grundeigentümerin am Ort der Produktion selbst Endverbraucherin ist. Die Verfügung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. /ms